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Wir sind ausgezeichnet

Die Stadtwerke Münster sind als professioneller Dienstleister in Sachen Energie, Trinkwasser und Nahverkehr eine feste Größe für Münster und Umgebung.
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1Die angegebenen monatlichen Kosten basieren auf Ihren gemachten Angaben hinsichtlich des geschätzten Verbrauchs. Sie enthalten die Mehrbelastung aufgrund der KWKG-Umlage nach § 12 EnFG sowie die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) vom 03.03.1999 sowie das Netznutzungsentgelt einschließlich Konzessionsabgabe gem. § 2 Konzessionsabgabenverordnung, die an die Gemeinde abzuführen ist. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Höhe des monatlichen Abschlags kann abhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung davon abweichen.

2Die Stadtwerke Münster GmbH garantieren während der Vertragsdauer einen gleichbleibenden Arbeits- und Grundpreis (Festpreisregelung). Von dieser Regelung ausgenommen sind Steuern und staatlich veranlasste Belastungen wie beispielsweise die Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (seit dem 01.07.2022 beträgt die EEG-Umlage 0,00 Cent/ kWh), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die Offshore-Netzumlage nach EnWG, die im Arbeitspreis enthalten sind. Der veränderbare Preisanteil beträgt für Münster derzeit ca. 28,6% des Verbrauchspreises sowie ca. 16,0% des Grundpreises. Im Übrigen gilt Ziffer 6.3 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Stromlieferungs-Sonderabkommen der Stadtwerke Münster GmbH”.

3Der Bruttopreis enthält die Mehrbelastung aufgrund der KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG, der Umlage für abschaltbare Lasten, ab 2023 der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9-11 EnWG (wird derzeit nicht eigenständig erhoben. Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die § 19 StromNEV-Umlage eingerechnet) sowie die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) vom 03.03.1999 sowie das Netznutzungsentgelt einschließlich Konzessionsabgabe gem. § 2 Konzessionsabgabenverordnung, die an die Gemeinde abzuführen ist.